Gemeindeversammlung
Ort
Rebhalle (Schulhaus Twann)Chapfweg 6
2513 Twann-Tüscherz
Letzte Versammlungen
Datum | Sitzung |
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Gemeindeversammlung Text (fs)
Die Stimmberechtigten treffen sich in der Regel zwei Mal pro Jahr an der Gemeindeversammlung: Im ersten Halbjahr um die Rechnung des Vorjahres zu genehmigen. Im zweiten Halbjahr werden der Voranschlag des kommenden Jahres und die Gemeindesteueranlagen beschlossen. Nebst diesen Geschäften werden jeweils weitere Sachgeschäfte traktandiert.
Aufgaben
Die Stimmberechtigten beschliessen an der Gemeindeversammlung:
a) die Annahme, Abänderung und Aufhebung von Reglementen
b) den Voranschlag der Laufenden Rechnung, die Anlage der obligatorischen sowie den Satz der fakultativen Gemeindesteuern
c) die Rechnung
d) soweit Fr. 200'000.00 übersteigend:
- neue Ausgaben
- von Gemeindeverbänden unterbreitete Sachgeschäfte
- Bürgschaftsverpflichtungen und ähnliche Sicherheitsleistungen;
- Rechtsgeschäfte über Eigentum und beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken
- Anlagen in Immobilien
- finanzielle Beteiligung an Unternehmungen, gemeinnützigen Werken und dergleichen
- Gewährung von Darlehen, die nicht sichere Anlagen darstellen
- Verzicht auf Einnahmen
- Anhebung oder Beilegung von Prozessen oder deren Übertragung an ein Schiedsgericht. Massgebend ist der Streitwert
- Entwidmung von Verwaltungsvermögen
- die Übertragung öffentlicher Aufgaben auf Dritte
e) bei Gemeindeverbänden: Den Ein- und Austritt sowie Reglemente, die den Gemeinden zur Beschlussfassung zugewiesen werden
f) die Einleitung sowie die Stellungnahme der Gemeinde innerhalb des Verfahrens über die Bildung, Aufhebung oder Gebietsveränderung von Gemeinden.
Kompetenzen
Neue Ausgaben und weitere Geschäfte gemäss Organisationsreglementes, welche den Betrag von Fr. 200'000.00 übersteigen, fallen in die Kompetenz der Gemeindeversammlung.
Bei wiederkehrenden Ausgaben ist die Kompetenz 5 Mal kleiner als bei einmaligen.
Voraussetzungen
Eingeladen sind alle stimmberechtigten Frauen und Männer. In Gemeindeangelegenheiten stimmberechtigt ist, wer
- in der Gemeinde seit 3 Monaten wohnhaft,
- urteilsfähig und
- Schweizerbürger ist,
- und das 18. Altersjahr vollendet hat